Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Text

Paragraph eins, Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des römisch eins. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1999,, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Lackenbach und Ritzing auf die Landesregierung übertragen:

  1. Ziffer eins
    die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten und
  2. Ziffer 2
    die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.