Kurztitel
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 8/2000Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2000,
Text
§ 1. Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 46/1999, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Lackenbach und Ritzing auf die Landesregierung übertragen: Paragraph eins, Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des römisch eins. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1999,, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Lackenbach und Ritzing auf die Landesregierung übertragen:
die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten und
die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.