Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 57/1999

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

13.10.1999

Text

Paragraph 5,

Bestandsaufnahme

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeweils nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 2, der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. jährlich systematische Erhebungen über das Auftreten des Schadorganismus in Pflanzkartoffelbeständen und bei begründetem Befallsverdacht in betroffenen Feldschlägen durchzuführen. Diese Untersuchungen haben sich insbesondere zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    auf Wirtspflanzen,
  2. Ziffer 2
    auf Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse,
  3. Ziffer 3
    auf Oberflächenwasser, das zum Bewässern und Beregnen der in Ziffer eins, genannten Wirtspflanzen verwendet wird, und
  4. Ziffer 4
    auf Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung dieser Pflanzen.