Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate
LGBl.Nr. 57/1999
Paragraph 3,
13.10.1999
Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.