Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 57/1999

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

13.10.1999

Text

Paragraph 3,

Anzeigepflicht

Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.