Absatz einsWirtspflanzen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere
- Ziffer einsKartoffel (Solanum tuberosum L.), ausgenommen ihre Samen, und
- Ziffer 2Tomate (Lycopersicon esculentum Mill.), ausgenommen ihre Früchte und Samen.
Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate
LGBl.Nr. 57/1999
Paragraph 2,
13.10.1999