Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nachstehender Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 34/1998

Inkrafttretensdatum

12.05.1998

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. April 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 34/1998

LGBl. Nr. 42/2001 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der einzelnen Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):