Burgenland
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nachstehender Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
LGBl.Nr. 34/1998
12.05.1998
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. April 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 34/1998
LGBl. Nr. 42/2001 (DFB)
Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der einzelnen Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):