Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1999 aufgehoben durch LGBl.Nr. 6/2020

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.05.1999

Außerkrafttretensdatum

05.02.2020

Index

2200 LBedienstete

Text

Paragraph 3

Pensionsregelung

  1. Absatz eins,In Anstellungsverträgen gemäß Paragraph eins, sind in Bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
    1. Ziffer eins
      Risken:
      Regelungen über die freiwillige Pensionsvorsorge (Pensionsregelungen) dürfen nur die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung enthalten. Ein Leistungsanfall ist an den Anfall der jeweiligen gesetzlichen Pension zu knüpfen.
    2. Ziffer 2
      Vorsorgeformen:
      Die freiwillige Pensionsvorsorge darf als Pensionskassenzusage oder als Zusage, Prämien zugunsten des Leistungsorgans oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht zu zahlen, erfolgen. Dem Leitungsorgan kann die Wahl der Pensionskasse oder des Versicherungsunternehmens freigestellt werden.
    3. Ziffer 3
      Wartefrist - Unverfallbarkeit:
      Bei erstmaliger Bestellung ist zu vereinbaren, dass die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erst nach Ablauf von fünf Jahren eintritt.
    4. Ziffer 4
      Beitragsleistung:
      Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Betrag der Unternehmung in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie dürfen zusammen 10 % des Jahresbruttogehalts ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten.
    5. Ziffer 5
      Anrechnung von Einkünften:
      Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß Paragraph 2, des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinne dieses Absatzes, und bis zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden, anzurechnen.
  2. Absatz 2,Besteht bei der Bestellung eines Mitglieds eines Leitungsorgans mit der Unternehmung bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber der Unternehmung einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe der Unernehmung unter Berücksichtigung des Wohl der Unternehmung darauf hinzuwirken eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, dass
    1. Ziffer eins
      die Vereinbarung unter Wahrung der bis zur Wiederbestellung gegenüber der Unternehmung erworbenen Anwartschaften auf Pensionsleistungen für die Zeit ab der Wiederbestellung den in Absatz eins, angeführten Elementen entspricht und
    2. Ziffer 2
      die Summe der Leistungen auf Grund der bis zur Wiederbestellung erworbenen Anwartschaften und der Leistungen gemäß der Pensionsneuregelung nach Ziffer eins, mit dem vor der Wiederbestellung vereinbarten Höchstausmaß an Pensionsleistungen begrenzt ist und die übersteigenden Beträge der Unternehmung gutzubringen sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10000529

Dokumentnummer

LBG12007294

alte Dokumentnummer

N2199910422X