Absatz eins,In Anstellungsverträgen gemäß Paragraph eins, sind in Bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
- Ziffer einsRisken:Regelungen über die freiwillige Pensionsvorsorge (Pensionsregelungen) dürfen nur die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung in Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung enthalten. Ein Leistungsanfall ist an den Anfall der jeweiligen gesetzlichen Pension zu knüpfen.
- Ziffer 2Vorsorgeformen:Die freiwillige Pensionsvorsorge darf als Pensionskassenzusage oder als Zusage, Prämien zugunsten des Leistungsorgans oder seiner Hinterbliebenen in eine Versicherung ohne Rückkaufsrecht zu zahlen, erfolgen. Dem Leitungsorgan kann die Wahl der Pensionskasse oder des Versicherungsunternehmens freigestellt werden.
- Ziffer 3Wartefrist - Unverfallbarkeit:Bei erstmaliger Bestellung ist zu vereinbaren, dass die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erst nach Ablauf von fünf Jahren eintritt.
- Ziffer 4Beitragsleistung:Der zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Betrag der Unternehmung in die Pensionskasse und eine zur freiwilligen Pensionsvorsorge zu leistende Versicherungsprämie dürfen zusammen 10 % des Jahresbruttogehalts ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen nicht überschreiten.
- Ziffer 5Anrechnung von Einkünften:Auf Leistungen aus anderen Pensionszusagen gemäß Paragraph 2, des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, sind Leistungen aus Pensionsregelungen im Sinne dieses Absatzes, und bis zum Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters sind Erwerbseinkünfte, auch wenn sie erst nach Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Regelpensionsalters ausgezahlt werden, anzurechnen.