Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1999 aufgehoben durch LGBl.Nr. 6/2020

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.05.1999

Außerkrafttretensdatum

05.02.2020

Index

2200 LBedienstete

Text

Paragraph 2

Vertragsschablonen

  1. Absatz eins,Beim Abschluss von Anstellungsverträgen gemäß Paragraph eins, durch die Organe der Unternehmungen (zB gemäß Paragraph 75, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die im Absatz 3, sowie im Paragraph 3, vorgesehen sind. Bei der Vereinbarung der einzelnen Vertragselemente und bei deren inhaltlicher Ausgestaltung ist entsprechend Paragraph 3, des Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, vorzugehen. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art der Unternehmung Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      ob die Unternehmung hauptsächlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt,
    2. Ziffer 2
      ob die Unternehmung im nationalen oder internationalen Wettbewerb am Markt tätig ist,
    3. Ziffer 3
      welchen wirtschaftlichen Risken die Unternehmung ausgesetzt ist und
    4. Ziffer 4
      welches Maß an Verantwortung für die Unternehmung dem Leitungsorgan obliegt.
    Bei Ausgestaltung der Anstellungsverträge sind ferner die jeweils branchenüblichen Vertragsusancen der Privatwirtschaft zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Weiters ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf.
  3. Absatz 3,In Anstellungsverträgen gemäß Paragraph eins, sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
    1. Ziffer eins
      Laufzeit des Anstellungsverhältnisses:
      Das Anstellungsverhältnis ist zu befristen. Dabei ist entweder die in Gesetzen für die Betrauung mit der Leitungsfunktion vorgesehene Frist oder eine Frist von längstens fünf Jahren zu vereinbaren. Weiters ist zu vereinbaren, dass im Falle der Abberufung von der Leitungsfunktion
      1. Litera a
        aus einem verschuldeten wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 27, des Anstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, eine sofortige Auflösung des Vertrages möglich ist, ohne dass aus der vorzeitigen Auflösung
        Verpflichtungen für die Unternehmung erwachsen,
      2. Litera b
        aus einem anderen wichtigen Grund eine Kündigung unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres durch die Unternehmung möglich ist.
    2. Ziffer 2
      Aufgaben; Grundlagen der Tätigkeit:
      Im Anstellungsvertrag ist der Inhalt der Tätigkeit (zB Vorstandsmitglied/Geschäftsführer, zuständig für die Bereiche ...) unter Anführung der rechtlichen Grundlagen (Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag) möglichst genau zu umschreiben.
    3. Ziffer 3
      Arbeitszeit:
      Es ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist Mehrarbeit und Überstunden im erforderlichen Ausmaß zu leisten.
    4. Ziffer 4
      Entgelt:
      Es ist ein Gesamtjahresbezug zu vereinbaren; mit dem vereinbarten Entgelt sind sämtliche Tätigkeiten einschließlich Mehrarbeit und Überstunden abgegolten. Die Auszahlung des Gesamtjahresbezuges erfolgt in 14 gleichen Teilbeträgen, wobei jeweils ein Teilbetrag am Monatsersten im Voraus und zusätzlich je ein Teilbetrag für das erste Kalenderhalbjahr des Anstellungsverhältnisses am 1. Juni und ein Teilbetrag am 1. Dezember für das zweite Kalenderhalbjahr ausbezahlt wird. Bestand das Anstellungsverhältnis nicht über das gesamte Kalenderhalbjahr, ist der betreffende 13. oder 14. Teilbetrag entsprechend zu aliquotieren.
      Bei der Festlegung des Gesamtjahresbezuges ist auf
      1. Litera a
        die Größer der Unternehmung,
      2. Litera b
        die Ertragslage der Unternehmung,
      3. Litera c
        die Marktstellung der Unternehmung,
      4. Litera d
        die maßgebliche Wettbewerbsintensität,
      5. Litera e
        die Gesellschaftsform der Unternehmung,
      6. Litera f
        die Branchenentwicklung im maßgeblichen Bereich sowie
      7. Litera g
        die Nachfragesituation im maßgeblichen Managermarkt
      Bedacht zu nehmen.
      Dabei dürfen folgende Jahreshöchstbezüge nicht überschritten werden:
      • Strichaufzählung
        bei Unternehmungen, die hauptsächlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen oder sich hauptsächlich durch Pflichtbeiträge finanzieren: die nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes einem Landesrat (einer Landesrätin) zustehenden Bezüge,
      • Strichaufzählung
        bei Unternehmungen, die im nationalen und internationalen Wettbewerb am Markt tätig oder erhöhten wirtschaftlichen Risken ausgesetzt sind: die Höhe der nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes dem Landeshauptmann zustehenden Bezüge.
      Variable Bezugbestandteile dürfen nur leistungs- und erfolgsorientiert festgelegt werden und sind mit einem Prozentsatz des Gesamtjahresbezugs zu begrenzen; die entsprechenden Kriterien sind durch die Organe gemäß Absatz eins, festzulegen und zu begründen. Sonstige geldwerte Sachzuwendungen sind taxativ anzuführen.
    5. Ziffer 5
      Dienstkraftwagen:
      Dienstkraftwagen dürfen nur nach Betriebsnotwendigkeiten beigestellt werden.
    6. Ziffer 6
      Unfallversicherung:
      Es darf eine Unfallversicherung für das Leitungsorgan für den Versicherungsfall des Todes in der Höhe maximal eines Jahresbruttogehalts (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen) und für den Versicherungsfall der dauernden Invalidität in der Höhe maximal zweier Jahresbruttogehälter (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen) vereinbart werden.
    7. Ziffer 7
      Aufwandersatz bei Dienstreisen und sontigen Spesenvergütungen:
      Derartige Regelungen haben sich an den brachenüblichen Vereinbarungen zu orientieren.
    8. Ziffer 8
      Dienstort:
      Es ist die Zulässigkeit der Änderung des Dienstortes auf Grund unternehmerischer Erfordernisse zu vereinbaren.
    9. Ziffer 9
      Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften:
      Es ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist Organfunktionen in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften auszuüben; mit derartigen Tätigkeiten verbundene geldwerte Vorteile (Jahresvergütungen, Sitzungsgelder ua.) sind an die Unternehmung abzuführen.
    10. Ziffer 10
      Nebenbeschäftigung, Beteiligungen:
      Es ist zu vereinbaren, dass Beteiligungen an anderen Unternehmungen und Nebenbeschäftigungen der Zustimmung der Unternehmung bedürfen.
    11. Ziffer 11
      Diensterfindungen:
      Es ist vorzusehen, dass Diensterfindungen des Leitungsorgans ohne Anspruch auf ein gesondertes Entgelt der Unternehmung gehören.
    12. Ziffer 12
      Urlaub:
      Es darf ein Urlaub bis zu 36 Werktagen im Jahr und eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Ende des Anstellungsvertrags vereinbart werden. Weiters ist eine Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden
      ist, zu vereinbaren.
    13. Ziffer 13
      Entgeltfortzahlung:
      Für den Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kann eine Fortzahlung der laufenden Bezüge bis zum maximalen Ausmaß von sechs Monaten vorgesehen werden.
    14. Ziffer 14
      Abfertigung:
      1. Litera a
        Ein Abfertigungsanspruch darf maximal wie im Anstellungsgesetz vereinbart werden. Eine Vereinbarung über die Einrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung ist zulässig, es darf aber dadurch das Höchstausmaß des Abfertigungsanspruchs nach dem Anstellungsgesetz nicht überschritten werden.
      2. Litera b
        Im Falle einer Weiterbestellung kann vereinbart werden, dass Abfertigungsregelungen in vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Anstellungsverträgen, die über das in Litera a, genannte Ausmaß hinausgehen, im neuen Anstellungsvertrag übernommen werden.
    15. Ziffer 15
      Meldepflichten betreffend die persönlichen Verhältnisse:
      Es ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist der Unternehmung alle Umstände bekanntzugeben, die für das Entstehen, die Änderung oder das Erlöschen von Ansprüchen gegenüber der Unternehmung von Bedeutung sind.
    16. Ziffer 16
      Verschwiegenheitsverpflichtung:
      Es ist eine zeitlich unbegrenzte und über die Dauer des Anstellungsverhältnisses bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung vorzusehen.
    17. Ziffer 17
      Konkurrenzklausel:
      Es ist eine Konkurrenzklausel zu vereinbaren, die sich an den branchenüblichen Konkurrenzklauseln oder, wenn derartige nicht bestehen, an den Bestimmungen des Angestelltengesetzes orientiert.
    18. Ziffer 18
      Subsidiäre Geltung von Rechtsvorschriften:
      Soweit es branchenüblich ist, kann vereinbart werden, dass subsidiär die Bestimmungen des ABGB und des Angestelltengesetzes gelten.
    19. Ziffer 19
      Sonstige Regelungen:
      Neben den Vertragselementen gemäß Ziffer eins und 18 dürfen im Anstellungsvertrag nur Regelungen getroffen werden, soweit dies auf Grund der Besonderheit der betreffenden Unternehmungen und in deren ausschließlichem Interesse erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10000529

Dokumentnummer

LBG12007293

alte Dokumentnummer

N2199910421X