Absatz eins,Beim Abschluss von Anstellungsverträgen gemäß Paragraph eins, durch die Organe der Unternehmungen (zB gemäß Paragraph 75, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die im Absatz 3, sowie im Paragraph 3, vorgesehen sind. Bei der Vereinbarung der einzelnen Vertragselemente und bei deren inhaltlicher Ausgestaltung ist entsprechend Paragraph 3, des Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, vorzugehen. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art der Unternehmung Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,
- Ziffer einsob die Unternehmung hauptsächlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt,
- Ziffer 2ob die Unternehmung im nationalen oder internationalen Wettbewerb am Markt tätig ist,
- Ziffer 3welchen wirtschaftlichen Risken die Unternehmung ausgesetzt ist und
- Ziffer 4welches Maß an Verantwortung für die Unternehmung dem Leitungsorgan obliegt.
Bei Ausgestaltung der Anstellungsverträge sind ferner die jeweils branchenüblichen Vertragsusancen der Privatwirtschaft zu berücksichtigen.