Kurztitel
Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 24/1999 aufgehoben durch LGBl.Nr. 6/2020
Text
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und bei denen
die finanzielle Beteiligung des Landes Burgenland oder burgenländischer Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften oder
die finanzielle Beteiligung des Landes Burgenland gemeinsam mit burgenländischen Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften,
haben beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorgans entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz B-VG oder Art. 127a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen für jede Stufe gesondert zu beurteilen.haben beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorgans entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Artikel 127, Absatz 3, letzter Satz B-VG oder Artikel 127 a, Absatz 3, letzter Satz B-VG ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen für jede Stufe gesondert zu beurteilen.