Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1999 aufgehoben durch LGBl.Nr. 6/2020

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.05.1999

Außerkrafttretensdatum

05.02.2020

Index

2200 LBedienstete

Text

Paragraph eins

Geltungsbereich

Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und bei denen

  1. Ziffer eins
    die finanzielle Beteiligung des Landes Burgenland oder burgenländischer Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften oder
  2. Ziffer 2
    die finanzielle Beteiligung des Landes Burgenland gemeinsam mit burgenländischen Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften,
haben beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung oder Wiederbestellung von Mitgliedern eines Leitungsorgans entsprechend dieser Verordnung vorzugehen. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Artikel 127, Absatz 3, letzter Satz B-VG oder Artikel 127 a, Absatz 3, letzter Satz B-VG ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen für jede Stufe gesondert zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10000529

Dokumentnummer

LBG12007292

alte Dokumentnummer

N2199910420X