Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1998

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

25.02.1998

Text

Paragraph 8,

Ausnahmen

Ausgenommen von den Bestimmungen der Paragraphen 4,, 5 und 6 ist Material für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche sowie für Züchtungsvorhaben, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.