Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
LGBl.Nr. 25/1998
Paragraph 8,
25.02.1998
Ausgenommen von den Bestimmungen der Paragraphen 4,, 5 und 6 ist Material für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche sowie für Züchtungsvorhaben, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.