Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1998

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

25.02.1998

Text

Paragraph 3,

Sicherungsmaßnahmen

  1. Absatz einsEntsteht bei amtlich entnommenen Proben aufgrund verdächtiger sichtbarer Symptome der Krankheit oder geeigneter Testmethoden der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus, sind hievon die Verfügungsberechtigten jener Bestände, aus denen die Proben entnommen wurden, sowie jene Betriebe, die mit dem vermuteten Auftreten im Zusammenhang stehen, nachweislich durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  2. Absatz 2Ein Verdacht gemäß Absatz eins, ist durch amtliche Untersuchung abzuklären.
  3. Absatz 3Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Absatz eins, ist
    1. Ziffer eins
      das Verbringen aller Partien oder Sendungen, aus denen die Proben entnommen wurden, verboten, außer das Verbringen wird durch die Bezirksverwaltungsbehörde überwacht und es besteht keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus;
    2. Ziffer 2
      das Verbringen aller sonstigen Kartoffelknollen oder -pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten des Schadorganismus im Zusammenhang stehen, nur unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.