Absatz einsEntsteht bei amtlich entnommenen Proben aufgrund verdächtiger sichtbarer Symptome der Krankheit oder geeigneter Testmethoden der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus, sind hievon die Verfügungsberechtigten jener Bestände, aus denen die Proben entnommen wurden, sowie jene Betriebe, die mit dem vermuteten Auftreten im Zusammenhang stehen, nachweislich durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.