Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1998

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

25.02.1998

Text

Paragraph 2,

Anzeigepflicht

Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus bei Kartoffelpflanzen oder -knollen im Feld oder bei geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.