Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
LGBl.Nr. 25/1998
Paragraph 2,
25.02.1998
Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus bei Kartoffelpflanzen oder -knollen im Feld oder bei geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.