Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Paragraph 16

Geringfügige Bauvorhaben

  1. Absatz eins,Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (Paragraph 3,) bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (Paragraph 21,) in Bescheidform zu ergehen.