Kurztitel
Burgenländisches Baugesetz 1997
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 10/1998
§/Artikel/Anlage
Paragraph/Artikel/Anlage
§ 1
Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.02.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Text
I. Abschnitt
römisch eins. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Paragraph eins
Geltungsbereich
(1)
Absatz eins,
Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.
(2)
Absatz 2,
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1.
Ziffer eins
Verkehrswege,
2.
Ziffer 2
Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
3.
Ziffer 3
Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
4.
Ziffer 4
Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Abwasserreinigungsanlagen,
5.
Ziffer 5
militärische Bauwerke,
6.
Ziffer 6
Bauwerke, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schiffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.