Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.
  2. Absatz 2,Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Verkehrswege,
    2. Ziffer 2
      Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
    4. Ziffer 4
      Bauwerke im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen, ausgenommen Abwasserreinigungsanlagen,
    5. Ziffer 5
      militärische Bauwerke,
    6. Ziffer 6
      Bauwerke, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schiffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.