Kurztitel
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden auf die Landesregierung
Text
§ 1Paragraph eins
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes LGBl. Nr. 54/1996, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Baumgarten, Draßburg, Eltendorf, Königsdorf, Moschendorf, Ollersdorf im Burgenland, Strem, Wörterberg und für die Verwaltungsgemeinschaft Sigleß- Krensdorf der Landesregierung übertragen:Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des römisch eins. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1996,, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Baumgarten, Draßburg, Eltendorf, Königsdorf, Moschendorf, Ollersdorf im Burgenland, Strem, Wörterberg und für die Verwaltungsgemeinschaft Sigleß- Krensdorf der Landesregierung übertragen:
Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten und
die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.