Kurztitel
Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus
Text
§ 10Paragraph 10,
Ausnahme
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z 1 und des § 8 finden auf befallene frische Früchte keine Anwendung, wennDie Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 8, finden auf befallene frische Früchte keine Anwendung, wenn
die befallenen frischen Früchte sofort verarbeitet werden oder
die befallenen frischen Früchte innerhalb der Befallszone in Verkehr gebracht werden, sofern dadurch die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus nicht beeinträchtigt wird und die Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus nicht besteht.