Kurztitel

Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1997

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

30.12.1997

Text

Paragraph 10,

Ausnahme

Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 8, finden auf befallene frische Früchte keine Anwendung, wenn

  1. Ziffer eins
    die befallenen frischen Früchte sofort verarbeitet werden oder
  2. Ziffer 2
    die befallenen frischen Früchte innerhalb der Befallszone in Verkehr gebracht werden, sofern dadurch die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus nicht beeinträchtigt wird und die Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus nicht besteht.