Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus
LGBl.Nr. 72/1997
Paragraph 7,
30.12.1997
Die Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus in der Sicherheitszone (Paragraph 4,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu überwachen und mindestens einmal jährlich darauf zu kontrollieren, ob die San Jose-Schildlaus aufgetreten ist.