Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus
LGBl.Nr. 72/1997
Paragraph 3,
30.12.1997
Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens der San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.