Kurztitel

Bekämpfung von Nelkenwicklern

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/1997

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

10.06.1997

Text

Paragraph 4,

Schutzmaßnahmen

  1. Absatz einsNelken dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind.
  2. Absatz 2Von Nelkenwicklern befallene Kulturen sind so zu behandeln, daß die von ihnen stammenden und in Verkehr zu bringenden Nelken keinen Befall aufweisen.