Kurztitel

Bekämpfung von Nelkenwicklern

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 27/1997

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

10.06.1997

Text

Paragraph 3,

Anzeigepflicht

Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Nelkenwicklern ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grund- stückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.