Bekämpfung von Nelkenwicklern
LGBl.Nr. 27/1997
Paragraph 3,
10.06.1997
Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Nelkenwicklern ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grund- stückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.