Kurztitel

Bekämpfung des Kartoffelkrebses

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 28/1997

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

10.07.1997

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIn der Sicherheitszone dürfen
    1. Ziffer eins
      nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) nach amtlicher Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellten Pathotyp(en) von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. resistent sind sowie
    2. Ziffer 2
      Pflanzkartoffeln nicht produziert werden.
  2. Absatz 2Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. als resistent, wenn sie nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen erwarten läßt.