Kurztitel

Bekämpfung des Kartoffelkrebses

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 28/1997

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

10.07.1997

Text

Paragraph 4,

Schutzmaßnahmen

Die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die das kontaminierte pflanzliche Material beinhaltende Partie vollständig zu vernichten.