Absatz einsWird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die befallene Fläche sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden Bereich unter Berücksichtigung seines Schutzbedürfnisses sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten bis zu einer Entfernung von 300 m zusätzlich als Sicherheitszone abzugrenzen.