Bekämpfung des Kartoffelkrebses
LGBl.Nr. 28/1997
Paragraph 2,
10.07.1997
Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. an Kartoffelpflanzen oder -knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.