Kurztitel

Bekämpfung des Kartoffelkrebses

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 28/1997

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

10.07.1997

Text

Paragraph 2,

Anzeigepflicht

Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. an Kartoffelpflanzen oder -knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.