Absatz eins,Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
Burgenland
Landtagswahlordnung 1995
LGBl.Nr. 4/1996
LG
Paragraph 69
26.01.1996
23.12.2021
LTWO 1995
0300 Landtagswahl, Wählerevidenz
29.12.2021
10000427
LBG12005867
N2199615916H