Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Loipersbach im Burgenland, örtliche Baupolizei

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

18.06.1993

Text

  1. Ziffer eins
    Baubewilligung und Benützungsbewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;
  2. Ziffer 2
    Baubewilligung und Benützungsbewilligung für Bauten in Grünflächen (Paragraph 16, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes);
  3. Ziffer 3
    Bauplatzerklärung in den Fällen der Ziffer eins und 2, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorhanden ist;
  4. Ziffer 4
    Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller in der Bgld. Bauordnung normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Ziffer eins bis 3.