Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

24.05.1993

Text

Artikel 9

Pflichten von Überwachungsstellen

  1. Absatz eins,Artikel 8 Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
  3. Absatz 3,Die Weitergabe von Überwachungstätigkeiten ist gestattet;

Artikel 8 Absatz eins, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 4,Artikel 8 Absatz 5 und Absatz 7, gelten sinngemäß.