Absatz eins,Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Eine ausnahmsweise Weitergabe an eine akkreditierte Prüfstelle ist möglich, doch ist dabei zu achten, daß die beauftragte Prüfstelle den materiellen Anforderungen zur Erlangung einer Akkreditierung nach dieser Vereinbarung entsprechen muß.