Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

24.05.1993

Text

Artikel 7

Ende der Akkreditierung

Die Berechtigung zur Ausübung der Prüfung oder Überwachung endet

  1. Ziffer eins
    mit dem Entzug der Akkreditierung,
  2. Ziffer 2
    mit dem Untergang des Rechtssubjektes, das ist bei physischen
    Personen der Tod oder der Verlust der Eigenberechtigung, und
  3. Ziffer 3
    mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle sowie
  4. Ziffer 4
    mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist.