Absatz eins,
- Ziffer einsDie Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid.
- Ziffer 2der Antrag muß alle für die Beurteilung der in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Litera aName und Anschrift des Antragstellers.
- Litera bdie Art der beantragten Akkreditierung,
- Litera cdas angestrebte Fachgebiet oder dessen Teilgebiet (Fachbereiche), möglichst durch Bezugnahme auf eine odermehrere Prüfungsarten und gegebenenfalls Produkte oder Produktgruppen,
- Litera ddie Namen des verantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten für das Fachgebiet oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche),
- Litera eAngaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis,
- Litera fein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen und
- Litera gAngaben über die Qualitätssicherung.
- Ziffer 3Jede Vertragspartei kann in ihren Rechtsvorschriften weitere Antragserfordernisse festlegen, soferne dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen genüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.