Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

24.05.1993

Text

Artikel 4

Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsstellen

Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein.

Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person

  1. Ziffer eins
    in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich qualifiziert ist und
  2. Ziffer 2
    eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.