Absatz eins,Prüf- und Überwachungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf- und Überwachungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen noch von deren Ergebnissen abhängen.