Absatz eins,Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.
Burgenland
Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie
LGBl.Nr. 52/1993
Artikel 2
24.05.1993