Burgenland
Besamungstarif für die künstliche Besamung
LGBl.Nr. 61/1993 aufgehoben durch LGBl.Nr. 96/2024
V
Paragraph 2,
14.07.1993
17.12.2024
6300 Tierzucht
Wird eine künstliche Besamung an einem Samstag nach 14.00 Uhr oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag vorgenommen, so steht dem Besamer ein einmaliger Zuschlag von 90,-- S (inklusive Umsatzsteuer) zu.
19.12.2024
10000331
LBG12004581
N2199313442H