Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Besamungstarif für die künstliche Besamung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/1993 aufgehoben durch LGBl.Nr. 96/2024

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

14.07.1993

Außerkrafttretensdatum

17.12.2024

Index

6300 Tierzucht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Entgeltanspruch der Besamer für die Durchführung der künstlichen Besamung beträgt für eine Besamung 260,-- S.
  2. Absatz 2Bei gleichzeitiger Besamung von mehreren Tieren beträgt der Entgeltanspruch für jede weitere Besamung 200,-- S.
  3. Absatz 3In den in den Absatz eins und 2 genannten Beträgen ist die Umsatzsteuer enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

10000331

Dokumentnummer

LBG12004580

alte Dokumentnummer

N2199313441H