Kurztitel

Allgemeine Naturschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1992

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

20.03.1992

Text

Paragraph 7,

Verständigung der Behörde

  1. Absatz einsDie Behörde (Paragraph 56, NG 1990) ist mindestens 3 Wochen vor Durchführung von den geplanten Maßnahmen des Abbrennens von Schilf- und Röhrichtbeständen, von Maßnahmen der Landschaftspflege, der notwendigen Instandhaltung und Wartung von Anlagen sowie von der Instandhaltung von Uferbereichen zu verständigen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann die Durchführung der unter Absatz eins, angeführten Vorhaben untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne die Maßnahmen geeignet sind, die Zielsetzung des Paragraph eins, zu gefährden.