Absatz einsDie Behörde (Paragraph 56, NG 1990) ist mindestens 3 Wochen vor Durchführung von den geplanten Maßnahmen des Abbrennens von Schilf- und Röhrichtbeständen, von Maßnahmen der Landschaftspflege, der notwendigen Instandhaltung und Wartung von Anlagen sowie von der Instandhaltung von Uferbereichen zu verständigen.