Absatz einsSind für eine zeitgemäße und nachhaltige Nutzung von Grundflächen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes Maßnahmen erforderlich, denen das Verbot des Paragraph 3, Litera a, entgegensteht, so können diese Maßnahmen gesetzt werden, soferne die Einhaltung des Verbotes wirtschaftlich unzumutbar ist.