Kurztitel

Allgemeine Naturschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1992

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

20.03.1992

Text

Paragraph 6,

Sonderbestimmungen für die Landwirtschaft

  1. Absatz einsSind für eine zeitgemäße und nachhaltige Nutzung von Grundflächen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes Maßnahmen erforderlich, denen das Verbot des Paragraph 3, Litera a, entgegensteht, so können diese Maßnahmen gesetzt werden, soferne die Einhaltung des Verbotes wirtschaftlich unzumutbar ist.
  2. Absatz 2Wirtschaftlich unzumutbar im Sinne des Absatz 2, ist die Einhaltung des Verbotes nach Paragraph 3, Litera a, nur auf Grundflächen, die für den Anbau von Gemüse bzw. als Obst- oder Weingärten oder als Ackerland genutzt werden.
  3. Absatz 3Bei Geltendmachung der Voraussetzungen des Absatz eins, ist nach Möglichkeit zum gegebenen Zeitpunkt eine Verpflanzung der betroffenen Buschwerke, Hecken oder Gehölze durchzuführen. Im Falle einer Beseitigung sind die Maßnahmen gem. Absatz eins, jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März durchzuführen.