Kurztitel

Allgemeine Naturschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1992

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

20.03.1992

Text

Paragraph 5,

Sonderbestimmungen für Anlagen

  1. Absatz einsSind bei der Errichtung, Änderung oder dem Betrieb einer Anlage Maßnahmen zu setzen, denen die Verbote des Paragraph 3, Litera a, oder d entgegenstehen, so können diese Maßnahmen gesetzt werden, soferne die Einhaltung der Verbote wirtschaftlich unzumutbar ist.
  2. Absatz 2Wirtschaftlich unzumutbar im Sinne des Absatz eins, ist die Einhaltung der Verbote nach Paragraph 3, Litera a, oder d, wenn dadurch die Errichtung, Änderung oder der Betrieb der Anlage überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann.
  3. Absatz 3Bei Geltendmachung der Voraussetzungen des Absatz 2, ist nach Möglichkeit zum geeigneten Zeitpunkt eine Verpflanzung der betroffenen Buschwerke, Hecken oder Gehölze durchzuführen. Im Falle der Beseitigung ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. März einzuhalten, soferne nicht zwingende Gründe dagegenstehen.