Allgemeine Naturschutzverordnung
LGBl.Nr. 24/1992
Paragraph 4,
20.03.1992
Vom Grundeigentümer oder sonst einem Berechtigten durchgeführte Maßnahmen zur Pflege von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken, Feldgehölzen und der Bachbegleit- und Ufervegetation, die weder den Bestand noch die ökologische Funktion nachhaltig beeinträchtigen, Maßnahmen der Landschaftspflege (Paragraph 4, Absatz eins, NG 1990), die notwendige Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Paragraph 5, Absatz eins, sowie die Instandhaltung von Uferbereichen sind von den Verboten des Paragraph 3, Litera a und d ausgenommen und nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März erlaubt.