Kurztitel
Allgemeine Naturschutzverordnung
Text
§ 3Paragraph 3,
Verbote zum Schutze der freien Natur
Auf den in § 2 genannten Grundflächen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verboten:Auf den in Paragraph 2, genannten Grundflächen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verboten:
das Beseitigen oder sonstige Zerstören von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen;
das Abbrennen von Trockenrasen;
das Abbrennen von Wiesen, Böschungen und Feldrainen in der Zeit vom 2. März bis 30. September sowie von Schilf- und Röhrichtbeständen in der Zeit vom 2. März bis 30. November;
das Beseitigen der standortgerechten, einheimischen Bachbegleit- und Ufervegetation.