Strompreise, kleine und mittlere Elektrizitätsversorgungsunternehmen
LGBl.Nr. 18/1992
Paragraph 2
20.02.1992
Als höchstzulässige Preis und Tarife für Lieferungen elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen werden die im Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember 1991, Zl. 36.912/13-III/7/91, geregelten Preise und Tarife für die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft festgesetzt.