Kurztitel

Strompreise, kleine und mittlere Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 18/1992

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.02.1992

Text

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Lieferungen elektrischer Energie an Abnehmer im Bereich des Landes Burgenland und die damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistugnen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen sind Lieferungen aus den Anlagen der in den Paragraphen 3, - 6 des Zweiten Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, genannten Unternehmen sowie Lieferungen an diese Unternehmen.