Burgenland
Beistellung eines Lehrers für Schulversuche
Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1992,
Artikel eins,
01.09.1991
Artikel I
Zur Durchführung von Schulversuchen zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder an öffentlichen Pflichtschulen im Sinne des Paragraph 131 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1991,, ist vom Lande bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierte Lehrer beizustellen.