Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung sind mit Ausnahme des Paragraph 3, nicht anzuwenden:
- Ziffer einsauf jene Teile von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, die zur Unterrichtserteilung bzw. zum Aufenthalt der Benützer bestimmt sind;
- Ziffer 2auf jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von dienststellenfremden Personen benützt werden.