Absatz einsZum Schutz der Nichtraucher vor der schädlichen Einwirkung von Tabakrauch besteht in den Innenräumen jeder Dienststelle Rauchverbot. Ausgenommen davon sind Räume,
- Litera ain denen sich keine anderen nichtrauchenden Dienstnehmer aufhalten und in denen kein Parteienverkehr gegeben ist,
- Litera bdie den Bediensteten für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung stehen, wenn durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge getragen ist, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind,
- Litera cdie für Raucher vorgesehen sind.