Absatz eins,Eine Standesbeamtenprüfung ist für Personen nicht erforderlich, die
- Ziffer einsbis zum Inkrafttreten des Standesbeamten-Prüfungsgesetzes die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Rechnungs- und Verwaltungsdienst in den Gemeinden oder die Prüfung für den Rechnungs- und Verwaltungsfachdienst in den Gemeinden erfolgreich abgelegt haben oder
- Ziffer 2vor dem 1. Jänner 1984 zum Standesbeamten oder Stellvertreter bestellt wurden.