Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Standesbeamten-Prüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 69/1991

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.07.1991

Index

4250 Standesamt, Standesbeamte

Text

Paragraph 6

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Standesbeamtenprüfung ist für Personen nicht erforderlich, die
    1. Ziffer eins
      bis zum Inkrafttreten des Standesbeamten-Prüfungsgesetzes die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Rechnungs- und Verwaltungsdienst in den Gemeinden oder die Prüfung für den Rechnungs- und Verwaltungsfachdienst in den Gemeinden erfolgreich abgelegt haben oder
    2. Ziffer 2
      vor dem 1. Jänner 1984 zum Standesbeamten oder Stellvertreter bestellt wurden.
  2. Absatz 2,Personen, die als Standesbeamte tätig sind und nicht unter die Bestimmungen des Absatz eins, fallen, haben die erforderliche Prüfung binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10000267

Dokumentnummer

LBG12004121

alte Dokumentnummer

N2199113922H