Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Standesbeamten-Prüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 69/1991

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.07.1991

Index

4250 Standesamt, Standesbeamte

Text

Paragraph 5

Anerkennung von Prüfungen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann über Antrag im Einzelfall eine in einem anderen Bundesland erfolgreich abgelegte Prüfung für Standesbeamte anerkennen, wenn keine Bedenken über die Gleichwertigkeit der abgelegten Prüfung bestehen.
  2. Absatz 2,Über die Anerkennung einzelner bereits erfolgreich abgelegter Prüfungsgegenstände entscheidet über Antrag der Vorsitzende der Prüfungskommission. Paragraph 16 a, des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10000267

Dokumentnummer

LBG12004120

alte Dokumentnummer

N2199113921H