Absatz eins,Die Landesregierung kann über Antrag im Einzelfall eine in einem anderen Bundesland erfolgreich abgelegte Prüfung für Standesbeamte anerkennen, wenn keine Bedenken über die Gleichwertigkeit der abgelegten Prüfung bestehen.
Burgenland
Standesbeamten-Prüfungsgesetz
LGBl.Nr. 69/1991
LG
Paragraph 5
26.07.1991
4250 Standesamt, Standesbeamte
19.03.2018
10000267
LBG12004120
N2199113921H