Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2004

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004

Text

Kostenersatz

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Erteilung einer Auskunft hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Aktuelle Datenbestände sind solche, die im Kalenderjahr des Einlangens des Antrages angelegt oder fortgeführt werden, bei Einlangen des Antrages im Jänner überdies auch die Datenbestände des unmittelbar vorangehenden Kalenderjahres.
  2. Absatz 2Für alle anderen Fälle der Auskunftserteilung werden folgende

Kostenersätze je Datenverarbeitung festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    für die zweite und jede weitere Auskunft im laufenden Jahr über Daten des Betroffenen aus aktuellen Datenbeständen desselben
    Aufgabengebietes: S 100,-
  2. Ziffer 2
    für jede Auskunft über Daten des Betroffenen aus früheren als den in Ziffer eins, angeführten Datenbeständen: S 500,- je Jahresdatenbestand der Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, jedoch S 1.000,-.
  1. Absatz 3Der Kostenersatz kann ermäßigt oder nachgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze für Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet,
    2. Ziffer 2
      der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  2. Absatz 4Der Kostenersatzpflicht unterliegen auch Auskünfte dahingehend, daß keine Daten des Betroffenen in einer Datenverarbeitung vorhanden sind.