Absatz einsDie Erteilung einer Auskunft hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Aktuelle Datenbestände sind solche, die im Kalenderjahr des Einlangens des Antrages angelegt oder fortgeführt werden, bei Einlangen des Antrages im Jänner überdies auch die Datenbestände des unmittelbar vorangehenden Kalenderjahres.