Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländische Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2004

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

07.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 14,

Jede auftraggebende und dienstleistende Stelle hat die dem Auftraggeber vom Datenverarbeitungsregister zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben.