Absatz einsDie Aufträge der auftraggebenden Stelle zur Aufnahme oder Einstellung einer genehmigten Datenverarbeitung (Paragraph 7,) oder zur allfälligen Weiterleitung von Ergebnissen müssen dokumentiert sein und dürfen den Umfang der zugehörigen Meldungen an das Datenverarbeitungsregister nicht überschreiten. Die Verwendung von Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für die auftraggebende Stelle zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Datenverarbeitungsaufträge hat der Leiter der auftraggebenden Stelle zu erteilen.