Absatz einsDer Landesamtsdirektor hat das Verfügungsrecht über alle Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes sowie zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges in sämtlichen Verwaltungsbereichen sowie zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei allen Auftraggebern gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, und